Verarbeitung von Daten der Gewerkschaftsmitglieder

Das personenbezogene Datum „Gewerkschaftsmitgliedschaft“ ist durch die DSGVO Art. 9 besonders geschützt. Die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit soll vor allem die Koalitionsfreiheit nach Art. 28 GRCh und Art. 9 Abs. 3 GG schützen. Dabei geht es um die Verhinderung möglicher Diskriminierung wegen einer Gewerkschaftszugehörigkeit im Verhältnis Beschäftigter – Arbeitgeber. Dazu gehören alle Angaben, die den Schluss auf eine Gewerkschaftszugehörigkeit zulassen. Diese besonders sensiblen Daten unterliegen nach Art. 9 DSGVO als besondere Kategorien personenbezogener Daten zunächst einem strikten Datenverarbeitungsverbot (Abs. 1), wenn nicht Ausnahmetatbestände eine Verarbeitung erlauben (Abs. 2).

Art. 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

(2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:

  1. Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,
  2. die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist
  3. die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden

Gewerkschaften verarbeiten die Daten ihrer Mitglieder und Interessenten deshalb auf Basis der Artikel 9 Abs. 2 lit. b) und d) DSGVO (Beispiel Datenschutz – ver.di). Darüber hinausgehende Verarbeitungen und insbesondere Übermittlungen an Dritte erfolgen nur mit Ihrer Einwilligung nach Artikel 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) bzw., soweit es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt, nach Artikel 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO.

Literatur

Däubler: Digitalisierung und Arbeitsrecht, 6. Auflage, Frankfurt am Main 2018

Taeger / Gabel (Hrsg.): Kommentar DSGVO – BDSG – TTDSG, 4. Auflage, Frankfurt am Main 2022