Rechtsprechung

BAG Urt. v. 17.11.2016 – 2 AZR 730/15

Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist – Pflicht zur Teilnahme an einem elektronischen Warn- und Berichtssystem

Sieht eine Betriebsvereinbarung eine nach § 32 Absatz I 1 BDSG zulässige Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Beschäftigten vor, ist diese durch eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 4 Absatz I BDSG erlaubt. Es kommt dann nicht darauf an, ob auch allein die Regelungen einer Betriebsvereinbarung eine die Datenverarbeitung gestattende Rechtsvorschrift im Sinne des § 4 Absatz I BDSG sein können.

BAG, Beschl. v. 25.4.2017 – 1 ABR 46/15

Mitbestimmung bei technischer Überwachungseinrichtung – Belastungsstatistik

1. Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG soll Arbeitnehmer vor einer Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts mittels Einsatzes technischer Überwachungseinrichtungen bewahren, die nicht durch schützenswerte Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt oder unverhältnismäßig sind.

2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers kann auch durch Regelungen in einer Betriebsvereinbarung eingeschränkt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert dabei die Verpflichtung der Betriebsparteien nach § 75 Absatz II BetrVG.

3. Es stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Arbeitnehmer dar, wenn ohne zeitliche Begrenzung sämtliche Arbeitsschritte ihrer wesentlichen Arbeitsleistung durch eine technische Überwachungseinrichtung im Sinne von § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG erfasst, gespeichert und einer Auswertung nach quantitativen Kennzahlen zugeführt werden. Das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, die Belastungssituation der einzelnen Arbeitnehmer analysieren zu können, um Arbeitsabläufe effektiver zu gestalten, rechtfertigt einen solchen Eingriff nicht.

4. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG in Verbindung mit § 3 ArbSchG verlangt feststehende oder im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung festzustellende Gefährdungen als Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Regelungsauftrags der Einigungsstelle.

BAG, Beschluss vom 27.5.1986 – 1 ABR 48/84

BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 15

1. Die Erfassung von Daten über die von Arbeitnehmern geführten Telefongespräche unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § BETRVG § 87 Abs. BETRVG § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG.

2. Daten über von Arbeitnehmern geführte Telefongespräche sind personenbezogene Daten des Arbeitnehmers im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Sie können, wenn die Zielnummer erfasst wird, auch personenbezogene Daten des Angerufenen sein.

3. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer ist datenschutzrechtlich schon dann zulässig, wenn sie durch eine Betriebsvereinbarung oder durch einen Spruch der Einigungsstelle erlaubt wird. Betriebsvereinbarung oder Spruch der Einigungsstelle können auch zuungunsten der Arbeitnehmer von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes abweichen. Sie müssen sich im Rahmen der Regelungskompetenz der Betriebspartner halten und den Grundsätzen über den Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis Rechnung tragen.

4. Gegen eine Betriebsvereinbarung, die die Erfassung der vollen Zielnummer bei Dienstgesprächen und Privatgesprächen aus dienstlichem Anlass erlaubt, bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn daneben Privatgespräche geführt werden dürfen, bei denen die Zielnummer nicht erfasst wird.

5. Ob die Erfassung der Zielnummer im Verhältnis zum Angerufenen datenschutzrechtlich zulässig ist, bleibt unentschieden. Eine Betriebsvereinbarung oder ein Spruch der Einigungsstelle, der die Erfassung von Telefondaten regelt, ist nicht deswegen unwirksam, weil die geregelte Telefondatenerfassung gegenüber dem Angerufenen datenschutzrechtlich unzulässig ist.

6. Es stellt keine unzulässige Behinderung der Betriebsratstätigkeit dar, wenn für Betriebsratsgespräche bei Ferngesprächen auch Zeitpunkt und Dauer des einzelnen Gesprächs erfasst werden.