Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat 2019 Leitlinien zur einheitlichen Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung angenommen. In der Leitlinie 2/2019 hat er zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. b DSGVO folgende Auffassung vertreten:
Nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, soweit sie zur Vertragserfüllung erforderlich ist. In den Leitlinien wird klargestellt, dass die Beurteilung, ob eine Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung erforderlich ist, nicht allein davon abhängt, was im Vertrag vereinbart wurde. Vielmehr ist eine wertende Entscheidung unter Berücksichtigung der in Art. 5 DSGVO niedergelegten Datenschutzgrundsätze (Sparsamkeit, Fairness, Transparenz) notwendig. Beispielsweise kann eine Datenverarbeitung zu Zwecken der nutzerbedingten Onlinewerbung danach grundsätzlich nicht auf die Rechtsgrundlage „Vertrag“ gestützt werden.