Rechtsprechung

BAG Urt. vom 11.11.1997 1 ABR 21/97

Kontrolle des Betriebsrats durch den Datenschutzbeauftragten

1. Das Bundesdatenschutzgesetz gilt auch für die Datenverarbeitung durch Betriebsräte.

2. Hingegen besteht insoweit nicht die Kontrollbefugnis des betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach den §§ 36 und 37 BDSG (a.F.).

BAG Urt. vom 9.4.2019 – 1 ABR 51/17

Auskunftsanspruch des Betriebsrats

Umfasst ein allgemeiner Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG eine besondere Kategorie personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO, sensitive Daten im datenschutzrechtlichen Sinn), ist Anspruchsvoraussetzung, dass der Betriebsrat zur Wahrung der Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Arbeitnehmer angemessene und spezifische Schutzmaßnahmen trifft.