Betriebs- und Personalräte haben Mitbestimmungsrechte beim Einsatz von Videoüberwachungssystemen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG). Folgende Checkliste aus dem ver.di / Input-Consulting Buch „Datenschutzpraxis für Betriebs- und Personalräte“ dient als Anregung für mögliche Betriebs- oder Dienstvereinbarungen:
Checkliste Betriebs-/Dienstvereinbarung Videoüberwachung
(aus „Datenschutzpraxis für Betriebs- und Personalräte“, Haverkamp/Brandl, Bund-Verlag, S. 178)
- Welche Bereiche sollen überwacht werden?
- öffentlicher Raum (z. B. Kundenbereiche)
- Werkstätten, Büros
- Was ist der Zweck der Videoüberwachung?
- Gibt es ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers (Diebstahl, Gefährdungslage…)?
- Gab es in der Vergangenheit Vorfälle, die sein berechtigtes Interesse rechtfertigen?
- Welche schutzwürdigen Interessen von Betroffenen wurden in die Interessenabwägung mit einbezogen?
- Mit welchem Ergebnis?
- Ist der Zweck mit einer Videoüberwachung erreichbar?
- Ist der Zweck nicht mit milderen Mittel erreichbar?
- Wurde überprüft, ob es ein »hohes Risiko« für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen gibt?
- Wurde eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt (gemäß Art. 35 DSGVO)?
- Wenn nein, warum nicht?
- Ist die Aufzeichnungszeit begrenzt?
- Wenn nein, warum nicht?
- Gibt es eine Rund-um-die-Uhr-Videoüberwachung?
- Warum ist dies erforderlich?
- Kann sie nicht zeitlich eingeschränkt werden?
- Reicht eine Beobachtung auf einem Monitor ohne Speicherung der Bilddaten aus?
- Wenn nein, warum nicht?
- Wie lange wird eine Aufzeichnung gespeichert?
- Länger als 72 Stunden?
- Begründung für längere Speicherung?
- Ist der Blickwinkel der Videokameras eingeschränkt?
- Ausgeblendet oder verpixelt?
- Wenn nein, warum nicht?
- Gibt es Funktionen der Videokamera, die für die Überwachung nicht erforderlich sind?
- Sind sie deaktiviert?
- Sind Hinweise auf die Videoüberwachung vor dem Betreten des überwachten Bereichs gut erkennbar?
- Enthält der Hinweis alle notwendigen Informationen?
- Gibt es einen umfassenden Hinweis und wie erhalten Betroffene diesen Hinweis? „
- Zugriffsberechtigung:
- Wer darf im Verdachtsfall eine Aufnahme auswerten?
- Beteiligung der gesetzlichen Interessenvertretung?
- Wird der Zugriff dokumentiert?
- Welche technisch-organisatorischen Maßnahmen wurden zum Schutz der Daten getroffen und dokumentiert (Art. 25 und 32 DSGVO)?
- Wird die Videoüberwachung ausreichend dokumentiert (Verzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten)?
- In welchen Abständen wird der Einsatz der Videoüberwachung überprüft (von dem Punkt an, ob sie überhaupt noch notwendig ist, über den Einsatz bis zur Einhaltung der Betriebs- oder Dienstvereinbarung)?
Hinweis: Diese Checkliste muss nicht vollständig sein, weil sich aus örtlichen Gegebenheiten und besonderen Einsatzbedingungen weitere Anforderungen ergeben können, an die diese Checkliste anzupassen wäre.