Position der Datenschutzaufsicht

Kollektiv-/ Betriebsvereinbarungen, § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BDSG

In § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BDSG ist nun mehr ausdrücklich geregelt, dass die Verarbeitung von Beschäftigtendaten auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen zulässig ist. Dazu gehören Tarifverträge sowie Betriebs- und Dienstvereinbarungen (vergleiche Erwägungsgrund 155 zur DSGVO). Die Verhandlungspartner haben die inhaltlichen Vorgaben des Art. 88 Abs. 2 DSGVO zu beachten. Demnach sind angemessene und besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person zu ergreifen. Diese Vorgaben stellen sicher, dass Kollektivvereinbarungen nicht das Schutzniveau der DSGVO absenken.

Beschäftigtendaten dürfen auch verarbeitet werden, soweit es für die Rechte und Pflichten der Interessenvertretungen der Beschäftigten erforderlich ist; unabhängig davon, ob sich diese aus einem Gesetz, Tarifvertrag bzw. einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ergeben (§ 26 Abs. 1 Satz 1 HS 2 BDSG).