Glossar

Verarbeitungist im Datenschutz ein Sammelbegriff für jeglichen Umgang mit personenbezogenen Daten
personenbezogene Datenalle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Also Informationen, mit deren Hilfe auf einen bestimmten Menschen geschlossen werden kann.
Einwilligungjede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständliche abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlungs, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.
TarifvertragVertrag zwischen Arbeitgeber(n) und Gewerkschaft über Löhne und Gehälter, Arbeitszeit und weitere Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in einer Branche oder einem Unternehmen.
Betriebs- und DienstvereinbarungVon Arbeitgebern und Betriebs- oder Personalrat gemeinsam abgeschlossene Vereinbarung für die Beschäftigten eines Betriebes oder Verwaltung. 
betroffene Personist jeder Mensch, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden und diese bestimmen können.
Verantwortlicherdie natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Im Betrieb also der Arbeitgeber.
bereichsspezifisches DatenschutzrechtIn verschiedenen Gesetzen gibt es spezielle datenschutzrechtliche Regelungen für bestimmte Bereiche. Soweit eine spezielle datenschutzrechtliche Regelung vorliegt, gilt das Subsidiatitätsrinzip. Danach ist die spezielle Rechtsform vorrangig vor der allgemeinen Ordnung anzuwenden. 
ÖffnungsklauselnKlauseln in Gesetzen oder Verträgen, wonach abweichende Vereinbarungen unter meist vorgegebenen Voraussetzungen möglich sind.
Beschäftigtesind im datenschutzrechtlichem Sinn Arbeitnehmer*innen, Auszubildende sowie Personen, die wirtschaftlich Unselbstständig (auch Heimarbeiter*innen und Gleichgestellte) sind, Bewerber*innen sowie Rentner*innen
ErforderlichkeitErforderlich ist die Verarbeitung nur, wenn die jeweilige Aufgabe ohne personenbezogene Daten nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann. Die Daten müssen auch dafür geeignet sein.
Zweckbindungbedeutet, dass personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und nicht für andere Zwecke weiterverarbeitet werden dürfen.
Verhältnismäßigkeitsprüfungist eine Abwägung zwischen dem Verarbeitungsinteresse des Arbeitgebers und der Eingriffstiefe in Bezug auf das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten.
BeweisverwertungsverbotBeweise, die widerrechtlich z.B. bei Verstoß gegen die DSGVO entstanden sind, können im Gerichtsverfahren nicht zugelassen werden. Allerdings gibt es keine Normierung für Beweisverwertungsverbote – es zählt der Einzelfall.
Recht auf informationelle Selbstbestimmungist das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.
Grundrecht auf Integrität informationstechnischer Systeme Das Grundrecht schützt persönlichen Daten, die in informationstechnischen Systemen gespeichert oder verarbeitet werden (2008 durch das Bundesverfassungsgericht formuliert).