Selbst darüber zu bestimmen, wer zu welchem Zweck und Zeitpunkt über welche Daten über die eigene Person verfügt – dies muss ein prägender Gestaltungsansatz für den Schutz der Persönlichkeitsrechte auch im Berufsleben bleiben. Durch das Abhängigkeitsverhältnis von Beschäftigten, abhängigen Selbstständigen und Auftragsnehmerinnen/Auftragnehmern von der Dispositionsgewalt der Arbeitgeber wird dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung heute bereits eingeschränkt.
Und dieses Recht muss gerade bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – also z.B. bei der Kündigung gelten. Denn Beschäftigte stehen hinsichtlich ihrer Persönlichkeitsrechte den Arbeitgebern als die tendenziell Schwächeren gegenüber. Kommt es zu Verstößen gegen ihre Rechte, müssen sie diese individuell durchsetzen, was vielfach aus Angst um den Arbeitsplatz unterbleibt.
Die Herausforderung, persönliche oder personenbeziehbare Daten im Arbeitsleben angemessen zu schützen, wächst durch die technische Entwicklung und einer komplexen, vielfach unzureichenden Rechtslage. Nicht ohne Grund fordern die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder gemeinsam mit den Gewerkschaften seit über drei Jahrzehnten ein eigenständiges Beschäftigtendatenschutzgesetz.
Die wesentlichen ver.di Forderungen zum Beschäftigtendatenschutzgesetz – die eben auf für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Tragen kommen müssen – prägen aktuelle Positionen und die Bewertung aus gewerkschaftlicher Sicht:
- Grundsätzliches Verbot anlassloser und gezielter Beobachtung und Überwachung von Beschäftigten.
- Eine eigenständige Regelung eines Beweisverwertungsverbotes, durch das ausgeschlossen wird, dass unzulässig oder gesetzeswidrig erhobene personenbezogene Daten von Arbeitgebern in arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen gegen Beschäftigte verwendet werden können.
- bei der Nutzung von zeitgemäßen Kommunikationsmitteln wie Internet und E-Mail dem Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten in besonders hohem Maße Rechnung zu tragen.
- die Möglichkeit des elektronischen Zugangs zu betrieblichen Interessenvertretungen und Gewerkschaften vom Arbeitsplatz aus gesetzlich zu begründen,
- die Arbeitsbedingungen der betrieblichen und behördlichen Datenschutzbeauftragten und ihre fachlichen Qualifikationen zu verbessern,
- die Neutralität der betrieblichen/behördlichen Datenschutzbeauftragten dadurch zu stärken, dass sie nur im Einvernehmen mit betrieblichen Interessenvertretungen ersatzweise im Einvernehmen mit den zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden berufen und ggf. abberufen werden können,
- einen besonderen Schutz der Daten von Beschäftigten zu schaffen, die gleichzeitig als Kundinnen/Kunden, Patientinnen/Patienten, Versicherte, Mandantinnen/Mandanten oder Antragstellerinnen/Antragsteller des Arbeitgebers am Wirtschaftsleben teilhaben, denn eine scharfe Trennung von Personal- und Kundendaten ist zwingende Voraussetzung für den Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten;
- freiwillige Einwilligungen in Verarbeitungen nur dort zuzulassen, wo diese objektiv den Beschäftigten dienen bzw. wo sie von betrieblichen Interessenvertretungen in Betriebs- und Dienstvereinbarungen ausdrücklich vorgesehen sind,
- alle Formen der Vorratsdatenspeicherung zu verbieten. Diese Forderung beinhaltet die zwingende Festschreibung von Löschungsfristen ebenso wie die Garantie, dass personenbezogene Daten, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften längere Zeit vorgehalten müssen, nicht für andere Zwecke ausgewertet werden dürfen,
- ein Verbandsklagerecht für Gewerkschaften im Gesetz zu schaffen,
- mit angemessenen, abschreckenden Sanktionen bei Datenschutzverstößen, Missbrauch vorzubeugen und auch auf diesem Weg Persönlichkeitsrechten im Betrieb einen hohen Stellenwert zu geben.
- Datenschutz als Aufgabe der Betriebs-, Personalräte und Mitarbeitervertretungen im jeweiligen Mitbestimmungsgesetz mit einem entsprechenden Initiativ- und Mitbestimmungsrecht.
- Wegfall der Genehmigung durch den Arbeitgeber bei der Hinzuziehung von externem Sachverstand für die Interessensvertretungen.
(ver.di Bundeskongress 2015, beschlossener Antrag E 005 sowie ver.di Bundeskongress 2019, beschlossener Antrag D 017)