VG Lüneburg 4. Kammer vom 19.03.2019 – 4 A 12/19
Datenschutzrechtliche Zulässigkeit eines Ortungssystems im Beschäftigungskontext
Speicherung von gefahrenen Strecken mit Start- und Zielpunkt für 150 Tage. Die Aufzeichnung erfolgte dauerhaft und war nur mit erheblichen Aufwand möglich, dies auszuschalten. Kennzeichen wurden ebenfalls miterfasst. Private Nutzung war nicht vereinbart, jedoch geduldet.
Zweck der Ortung war die Planung der Touren, Mitarbeiter und Fahrzeuge zu koordinieren, Nachweise gegenüber Aufraggeber zu erbringen, Diebstahlschutz, Prüfung von verbotenen privaten Wochenendfahrten.
Positionsdaten von Beschäftigten können nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. c und f DSGVO und § 26 BDSG stützen. Außerdem wurden die Einwilligung und Transparenz nicht geachtet und sind nicht für das Beschäftigungsverhältnis erforderlich.
Erlaubt sind: Daten, die während der Arbeitszeit anfallen zum Zweck (Tourenplanung, Mitarbeiter- und Fahrzeugeinsatz)
Untersagt: Kontrolle der Privatfahrten, Speicherdauer von 150 Tagen