Videoüberwachung nicht-öffentlich zugänglicher Räume

Rechtsgrundlagen

Als Erlaubnistatbestände kommen Art. 6 Abs. 1 UAbs.1 lit. f DSGVO und § 26 BDSG in Betracht. Nach der DSGVO ist „die Verarbeitung rechtmäßig, soweit sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.“  Das BDSG erlaubt in § 26 Abs. 1 Arbeitgebern, personenbezogene Beschäftigtendaten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen, wenn und soweit diese für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

Ein oft angeführte Begründung für Videoüberwachung stellt die Aufdeckung von Straftaten dar. Solche Daten dürfen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG von Beschäftigten nur dann verarbeitet werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat. Hierbei muss die Verarbeitung erforderlich sein und das schutzwürdige Interesse der oder des Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.

Somit gilt hier die grundsätzliche Prüfung der Zulässigkeit nach folgenden drei Schritte:

  • Berechtigte Interessen
    Es muss ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen für eine Videoüberwachung vorliegen und anhand konkreter Tatsachen begründet werden.
  • Erforderlichkeit
    Wenn es mildere Mittel gibt, um das Ziel zu erreichen, ist eine Videoüberwachung unzulässig.
  • Verhältnismäßigkeit
    Hier gilt es, die Interessen des Verantwortlichen mit den Grundrechten und Grundfreiheiten der Betroffenen abzuwägen (keine Videoüberwachung darf z.B. in Toiletten oder Umkleideräume stattfinden).

Für die gesetzlichen Interessenvertretungen, welche bei der Einführung mitbestimmen , ist die Überprüfung der Einhaltung der Zulässigkeit (berechtigte Interessen, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit) aus Art. 25 DSGVO von Bedeutung. Es dürfen keine zusätzlichen Funktionen ( z. B. wenn nicht notwendig: Schwenken, Neigen oder Zoomen) aktiviert sein, der zu beobachtende Bereich darf nicht größer als notwendig sein, das Videosystem darf keine biometrischen Auswertungen der Daten (z.B. Gesichtserkennung) enthalten. Zudem dürfen nur berechtige Personen (z.B. Datenschutzbeauftragter) Zugriff auf das Videosystem haben. Zur Prüfung gehört auch, ob eine Speicherdauer definiert wurde und die Einhaltung geprüft wird.

Weitere Prüfpunkte finden sie unter Videoüberwachung Checkliste (DI3).

Literatur

DSK, Kurzpapier Nr. 15, Videoüberwachung nach der Datenschutz-Grundverordnung

Haverkamp/Brandl: Datenschutzpraxis für Betriebs- und Personalräte, Frankfurt am Main 2021

Taeger/Gabel (Hrsg.): Kommentar DSGVO – BDSG –TTDSG, 4. Auflage Frankfurt am Main 2022