Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume

Die Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume findet sich in § 4 BDSG. Eine Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume ist danach erlaubt:

  • zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
  • zur Wahrnehmung des Hausrechts oder

zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke, soweit sie erforderlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Die Erlaubnis zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 BDSG (Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke) begründen zu wollen, dürfte auf durchgreifende europarechtliche Bedenken stoßen. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO ist insofern abschließend geregelt und räumt dem nationalen Gesetzgeber keine Regelungsbefugnis ein.

Insofern könnte sich eine Erlaubnis zu dem hier geregelten Zweck unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO ergeben. in jedem Fall muss die Verhältnismäßigkeit geprüft werden. Dazu gehört auch die Abwägung, ob sie wirklich erforderlich ist oder ob es Alternativen gibt, die weniger in das Persönlichkeitsrecht betroffener Personen eingreifen.

Zwingend erforderlich ist es bei der Überwachung von öffentlich zugänglichen Räumen, auf die Videoüberwachung durch entsprechende Kennzeichnung hinzuweisen. Zum frühestmöglichen Zeitpunkt muss für Betroffene erkennbar sein, dass ein Bereich beobachtet wird, und es müssen der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen lesbar sein (§ 4 Abs. 2 BDSG). Des Weiteren müssen Videodateien gelöscht werden, wenn ihre Speicherung nicht mehr erforderlich ist.

Bei Arbeitsplätzen in öffentlich zugänglichen Bereichen muss sichergestellt werden, dass die Beschäftigten keinem Überwachungsdruck ausgesetzt sind. Es müssen kontrollfreie Bereiche bleiben, in denen sie unbeobachtet sind.

Literatur

DSK, Kurzpapier Nr. 15, Videoüberwachung nach der Datenschutz-Grundverordnung

Haverkamp/Brandl: Datenschutzpraxis für Betriebs- und Personalräte, Frankfurt am Main 2021

Taeger / Gabel (Hrsg.): DSGVO – BDSG – TTDSG, 4. Auflage Frankfurt am Main 2022