Technisch können Beschäftigte durch RFID-Transponder, digitale Tachografen, Satellitenortung (GPS), Ortung des Mobiltelefons oder sonstige mobile Endgeräte überwacht und Bewegungsprofile erstellt werden. Meistens werden sie eingesetzt, um Arbeitszeitbetrug zu verhindern, wertvolle Arbeitsmittel bzw. Fracht vor Verlust zu schützen oder die Routenplanung zu optimieren.
Die Zulässigkeit richtet sich für den Arbeitgeber nach dem § 26 BDSG. Somit gilt hier – wie in fast allen anderen Fällen – die grundsätzliche Prüfung der Zulässigkeit nach folgenden drei Schritte:
- Berechtigte Interessen
Es muss ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen für eine Ortung vorliegen und anhand konkreter Tatsachen begründet werden. - Erforderlichkeit
Wenn es mildere Mittel gibt, um das Ziel zu erreichen ist eine Ortung unzulässig. - Verhältnismäßigkeit
Hier gilt es, die Interessen des Verantwortlichen mit den Grundrechten und Grundfreiheiten der Betroffenen abzuwägen.
Dabei ist zu beachten, dass eine Ortung grundsätzlich nur mit Kenntnis des Beschäftigten erfolgen darf. Wenn der Beschäftigte das mit einer Ortungstechnik verknüpfte Fahrzeug oder mobile Endgerät privat nutzen darf (z.B. Pkw, Smartphone, Wearables), ist die Überwachung in Pausen und nach Dienstende zu beenden. In der Praxis hat sich bewährt, dass die Beschäftigten selbst das eingesetzte Ortungssystem deaktivieren können und dürfen.
Lückenlose Bewegungsprofile sind in fast allen Fällen nicht erforderlich und damit unzulässig.
Darüber hinaus hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitzubestimmen bei „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmer zu überwachen (analog § 80 Abs. 1 Nr. 20 BPersVG sowie entsprechend in den Landespersonalvertretungsgesetzen für Personalräte).
Die heimliche Ortung oder das Anbringen von Ortungsgeräten ist unzulässig und kann auch strafbar sein.
Literatur
Bergmann/Möhrle/Herb: Datenschutzrecht – Kommentar DSGVO, BDSG, Datenschutzgesetze der Länder, Bereichsspezifischer Datenschutz, Stuttgart 2021
Taeger/Gabel (Hrsg.): Kommentar DSGVO – BDSG – TTDSG, 4. Auflage, Frankfurt am Main, 2022
Quelle
Bundesarbeitsgericht – Urt. v. 17.11.2016, Az.: 2 AZR 730/15