LAG Urteil vom 24.01.2012 – 19 SaGa 1480/11
Hinweise auf ausgeschiedene Arbeitnehmer auf der Internetseite des Arbeitgebers
1. Die Nutzung des Bildes, des Namens und des Profils eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers setzt dessen Einverständnis voraus.
2. Eine während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses erteilte Zustimmung kann widerrufen werden.
3. Eine unbefugte Nutzung persönlicher Daten und Fotos verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.
BAG Urteil vom 11.12.2014 – 8 AZR 1010/13
Unterlassung weiterer Veröffentlichung von Videoaufnahme eines Arbeitnehmers – Einwilligung des Arbeitnehmers
1. Ein Anspruch auf Unterlassung einer weiteren Veröffentlichung von Bildnissen eines Arbeitnehmers kann sich aus §§ 823 I, II, 1004 I 2 BGB analog iVm §§ 22, 23 KUG, Art. 1 I, Art. 2 I GG ergeben.
2. Die Zulässigkeit von Bildnisveröffentlichungen ist grundsätzlich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen.
3. Im Fall einer umstrittenen (weiteren) Veröffentlichung sind die §§ 22, § 23 KUG spezialgesetzliche Normen, die den Regelungen des BDSG vorgehen.
4. Bildnisse dürfen nach § 22 KUG nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht, also verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Abwägung der betroffenen Belange zwischen dem Verwendungsinteresse des Arbeitgebers und dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung ergibt, dass die Einwilligung der Arbeitnehmer der Schriftform bedarf.
5. Von einer generellen Unwirksamkeit der Einwilligung von Arbeitnehmern, weil diese im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht „frei entscheiden“ könnten, ist nicht auszugehen.
6. Eine unbefristet erteilte Einwilligung erlischt nicht „automatisch“ mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Dies muss entweder bei der Einwilligung erklärt werden oder in der Natur der veröffentlichten Bildnisse liegen, etwa im Falle der personenbezogenen Werbung des Arbeitgebers.
7. Eine ohne Einschränkungen erteilte Einwilligung kann vom Arbeitnehmer – unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses – widerrufen werden, wenn ein plausibler Grund angegeben wird, warum der Arbeitnehmer durch den Widerruf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung nunmehr gegenläufig ausüben will.