Sachverhalt

Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.

Zulässig ist der Umgang mit Daten bei Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Abmahnungen, Sozialauswahl, Kündigungen, Anhörung des Beschäftigten, Aufhebungsvertrag, Prozessvergleich, Anfechtung, Zeugniserteilung, …) stehen; der Begriff der Beendigung umfasst auch die Abwicklung eines Beschäftigungsverhältnisses. Es können eine Vielzahl an Daten für die Sozialauswahl im Rahmen betriebsbedingter Kündigungen nach § 1 Abs. 1 KSchG anfallen. Deren Erhebung darf allerdings erst erfolgen, wenn betriebsbedingte Kündigungen nicht mehr auszuschließen sind; eine lediglich abstrakte Möglichkeit reicht nicht.

Der Begriff der Beendigung der Beschäftigung ist weit zu verstehen und umfasst auch den Umgang mit Daten von Personen, die einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung haben (z.B. Berechnung der Betriebsrente). Für die Übertragung von Daten an externe Versorgungsträger wurde bisher eine Datenschutzklausel in den Regelungen der Versorgungszusage empfohlen. Eine Rechtfertigung der Übertragung von Daten bei einer Ausgliederung von Pensionsverbindlichkeiten richtet sich nach den allgemeinen Prinzipien, da es um die Erfüllung des zugrunde liegenden Outsourcing-Vertrages geht.

Scheidet ein Beschäftigter aus, hat er einen Löschungsanspruch bzgl. der von ihm auf der Homepage veröffentlichten Daten. Hingegen darf der Arbeitgeber (bzw. der Verantwortliche) einen zur Verfügung gestellten E-Mail-Account so lange nicht löschen, bis feststeht, dass der Nutzer für seine auf dem Account abgelegten Daten keine Verwendung hat.

Auch nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der ehemalige Beschäftigte einen Auskunftsanspruch über seine personenbezogenen Daten aus Art. 15 DSGVO.